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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 1. Behördliche Genehmigung

Zeitgemäss besitzt eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit.

 2. Rechtsstellung der Zeitgemäss-Mitarbeiter

Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen Zeitgemäss-Mitarbeiter und Kunde begründet.

Während des Einsatzes unterliegen Zeitgemäss-Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.

Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen Zeitgemäss und dem Kunden vereinbart werden.

 3. Auswahl der Zeitgemäss-Mitarbeiter

Zeitgemäss stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Zeitgemäss-Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten sechs Stunden nach Arbeitsaufnahme der Zeitgemäss-Mitarbeiter meldet, werden bis zu sechs Arbeitsstunden nicht berechnet.

Zeitgemäss kann auch während des laufenden Einsatzes Zeitgemäss-Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete Zeitgemäss-Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.

 4. Einsatz der Zeitgemäss-Mitarbeiter

Der Kunde setzt Zeitgemäss-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die Zeitgemäss-Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen.

Außerdem setzt der Kunde Zeitgemäss-Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt Zeitgemäss insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.

Der Kunde zahlt Zeitgemäss-Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.

 5. Allgemeine Pflichten von Zeitgemäss

Zeitgemäss verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

 6. Allgemeine Pflichten des Kunden

Der Kunde hält beim Einsatz von Zeitgemäss-Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein.

Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Kunde macht die Zeitgemäss-Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung.

Der Kunde gestattet Zeitgemäss nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort der Zeitgemäss-Mitarbeiter, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen.

Bei einem Arbeitsunfall von Zeitgemäss-Mitarbeitern ist Zeitgemäss unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann.

Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde Zeitgemäss die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.

 7. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen

Für Zeitgemäss-Mitarbeiter finden die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge sowie diverse Betriebsvereinbarungen Anwendung. Darin sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der Zeitgemäss-Mitarbeiter abgesichert.

 8. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle ihnen während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen sowie schriftlich als vertraulich gekennzeichneten Geschäftsangelegenheiten. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehung für drei Jahre fort.

 9. Abrechnung

Der Rechnungsbetrag ist fällig vierzehn Tage ab Rechnungsdatum.

Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundentarif zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei Zeitgemäss.

Zeitgemäss ist berechtigt, die durch Zahlungsverzug entstandenen Mahnkosten mit 5 % des ausstehenden Rechnungsbetrages, mindestens jedoch pauschal mit 25,00 € zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass Zeitgemäss im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Für Einsätze außerhalb der Gemeindegrenzen werden die anfallenden Fahrtkosten berechnet. In diesen Fällen kann eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden.

Die regelmäßige Arbeitszeit der Zeitgemäss-Mitarbeiter beim Kunden entspricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.

Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Schicht,- Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden etc. werden mit Zuschlägen berechnet, deren Höhe gesondert vereinbart wird.

 10. Ausfall von Zeitgemäss-Mitarbeitern/Höhere Gewalt

Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens Zeitgemäss erschwert oder gefährdet wird, behält sich Zeitgemäss vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

 11. Haftung

Zeitgemäss haftet bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.

Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet Zeitgemäss nicht.

Auf Wunsch von Zeitgemäss gewährt der Kunde Einsicht in den Deckungsumfang seiner bei der Erfüllung dieses Vertrages einschlägigen Versicherungen (z.B. Gebäudefeuer-, technische Versicherungen).

 12. Übernahme/Vermittlung

Bei Übernahme/Vermittlung eines Zeitgemäss-Mitarbeiters oder nachgewiesenen Bewerbers berechnet Zeitgemäss unabhängig davon, ob und wie lange es zur Überlassung gekommen ist, eine Vermittlungsprovision.

 13. Gerichtsstand und Erfüllungsort

 Als Gerichtsstand und Efüllungsort ist  Köln vereinbart.

 14. Anpassungsklausel

Zeitgemäss behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen.

Zeitgemäss behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn Zeitgemäss-Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die Zeitgemäss nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.

 15. Sonstiges

Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.

Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Zeitgemäss. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

 Stand: 01.12.2009